1. Sie sind Fachanwender (z.B. Arzt, Therapeut, Masseur, u.a.)
Nutzen Sie die hhp Massageliege im Rahmen Ihrer betrieblichen Betätigung, z.B. Behandlung am Patienten, so können Sie die Anschaffungskosten steuerlich geltend machen.
Die hhp Massageliege ist als Betriebsausgabe bei der Einkommensteuer anrechenbar und wird z.B. auf 5 Jahre abgeschrieben.
Sollten Sie zudem vorsteuerabzugsberechtigt sein, so wird Ihnen vom Finanzamt die 19% Umsatzsteuer als Vorsteuer vergütet.
2. Sie sind Arbeitgeber
Stellen Sie die hhp Massageliege Ihren Mitarbeitern im Rahmen Ihrer betrieblichen Betätigung zur Verfügung, so können Sie die Anschaffungskosten steuerlich geltend machen.
Die hhp Massageliege ist als Betriebsausgabe bei der Einkommensteuer anrechenbar und wird z.B. auf 5 Jahre abgeschrieben.
Sollten Sie zudem vorsteuerabzugsberechtigt sein, so wird Ihnen vom Finanzamt die 19% Umsatzsteuer als Vorsteuer vergütet.
3. Sie sind weder Fachanwender noch Arbeitgeber (z.B. Arbeitnehmer, Rentner, u.a.)
Wenn die „Notwendigkeit der Maßnahme zur Verhinderung krankheitsbedingter Ausfälle“ besteht, können Sie die Liege auch als Privatperson steuerlich geltend machen.
Nutzen Sie die hhp Massageliege im Rahmen Ihrer betrieblichen Betätigung, z.B. Behandlung am Patienten, so können Sie die Anschaffungskosten steuerlich geltend machen.
Die hhp Massageliege ist als Betriebsausgabe bei der Einkommensteuer anrechenbar und wird z.B. auf 5 Jahre abgeschrieben.
Sollten Sie zudem vorsteuerabzugsberechtigt sein, so wird Ihnen vom Finanzamt die 19% Umsatzsteuer als Vorsteuer vergütet.
2. Sie sind Arbeitgeber
Stellen Sie die hhp Massageliege Ihren Mitarbeitern im Rahmen Ihrer betrieblichen Betätigung zur Verfügung, so können Sie die Anschaffungskosten steuerlich geltend machen.
Die hhp Massageliege ist als Betriebsausgabe bei der Einkommensteuer anrechenbar und wird z.B. auf 5 Jahre abgeschrieben.
Sollten Sie zudem vorsteuerabzugsberechtigt sein, so wird Ihnen vom Finanzamt die 19% Umsatzsteuer als Vorsteuer vergütet.
3. Sie sind weder Fachanwender noch Arbeitgeber (z.B. Arbeitnehmer, Rentner, u.a.)
Wenn die „Notwendigkeit der Maßnahme zur Verhinderung krankheitsbedingter Ausfälle“ besteht, können Sie die Liege auch als Privatperson steuerlich geltend machen.



